Information für Hinweisgeber:innen
Die Institut Hartheim gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH ist eine unabhängige, gemeinnützige, soziale Organisation. Unser Wirken orientiert sich am christlich-humanistischen Menschenbild. Würde und Wert jedes Menschen stehen im Mittelpunkt unserer Bemühungen. Gerade die Geschichte von Hartheim hat für uns große Bedeutung und wir sind uns der besonderen Rolle und öffentlichen Wahrnehmung unserer Arbeit im Interesse von Menschen mit kognitiver und mehrfacher Beeinträchtigung bewusst. Selbstverständlich achten wir auf die Einhaltung unseres Compliance Kodex, unseres Leitbildes und weiterer interner Regelungen genauso wie auf die Einhaltung sämtlicher vom Hinweisgeber:innenschutzgesetz umfassten Rechtsvorschriften.
Um unserer Verantwortung gerecht werden zu können, wollen wir von Verdachtsmomenten erfahren, um diese aufzuklären und mögliche Missstände abzustellen. Zu diesem Zweck wurde folgende, möglichst praktikable und sichere Möglichkeit geschaffen, potentielle Regelverstöße zu melden:
Interne Meldestelle für Hinweise im Sinne des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes (HSchG)
An folgende E-Mail-Adresse können Sie schnell und einfach Bedenken oder Fehlverhalten melden, welches aus Ihrer Sicht unser Unternehmen oder das Wohlergehen von Mitarbeiter:innen bzw. dritten Personen beeinträchtigen könnte: sprich-es-an@institut-hartheim.at
Diese Mailadresse ist nur von den beiden zuständigen Personen der Internen Meldestelle einsehbar, welche jegliche Hinweise streng vertraulich sowie unparteilich und unvoreingenommen behandeln:
- Datenschutzkoordinator*in, Abteilung Recht und Datenschutz, sowie
- Leiter:in Öffentlichkeitsarbeit.
Als Hinweisgeber:innen im Sinne des im Februar 2023 in Kraft getretenen HSchG gelten dabei Personen, die die entsprechenden Informationen aufgrund ihrer beruflichen Verbindung zur betroffenen Organisation, im konkreten Fall zur Institut Hartheim gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH, erlangt haben – sei es als Arbeitnehmer:in oder auch als selbständige:r Lieferant:in oder Dienstleister:in. Hinweisgeber:innen und Personen in deren Umfeld sind vor persönlichen Nachteilen zu schützen, insbesondere durch ausdrückliche Vertraulichkeit ihrer Identität bzw aller Informationen, aus denen ihre Identität hervorgehen könnte. Ein entsprechender Schutz der Identität gilt auch für die von einem Hinweis betroffene Person.
Die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen beziehen sich dabei ausdrücklich auf die Hinweisgebung zu Rechtsverletzungen in folgenden Bereichen:
1. Öffentliches Auftragswesen,
2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung,
3. Produktsicherheit und -konformität,
4. Verkehrssicherheit,
5. Umweltschutz,
6. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
8. öffentliche Gesundheit,
9. Verbraucherschutz,
10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
11. Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 (Korruptionsdelikte wie Amtsmissbrauch, Bestechung, Geschenkannahme).
Der Eingang einer Meldung im Sinne des HSchG wird von uns unverzüglich, spätestens nach 7 Tagen, bestätigt. Spätestens 3 Monate nach Entgegennahme der Meldung wird dem*r Hinweisgeber*in bekanntgegeben, welche Folgemaßnahmen ergriffen werden bzw warum der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Zur Gewährleistung dieser gesetzlich vorgesehenen Rückmeldungen an Hinweisgeber*innen ist das Vorliegen eines E-Mail-Kontakts von Bedeutung. Zusätzlich können dadurch auch Rückfragen an Hinweisgeber*innen gestellt werden, um so eine möglichst gute Untersuchung jedes Hinweises sicherzustellen. Wenn Sie als Hinweisgeber*in dennoch anonym bleiben möchten, besteht die Möglichkeit, für die Meldung eine E-Mailadresse zu verwenden, die keine Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, Meldungen direkt an die jeweils zuständige Behörde abzugeben. Dennoch ersuchen wir Sie, uns Ihre Bedenken direkt mitzuteilen. Dadurch können Sie unbürokratisch zu langfristigen Verbesserungen in unserer Einrichtung beitragen.
Bitte beachten Sie, dass weder an interne noch externe Meldestellen bewusst falsche oder irreführende Anschuldigungen gemeldet werden dürfen. Die Meldung wissentlich falscher Informationen ist verboten und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!
Weitere Informationen zum EU-weiten Schutz von Hinweisgeber*innen bietet die Informationsseite der Europäischen Kommission: Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) (europa.eu)
Hinweise zum Datenschutz:
Personenbezogene Daten, die uns im Zuge einer Hinweisgebung bekannt werden, verarbeiten wir nur zum Zweck der dazu notwendigen Nachforschungen bzw Aufklärung und nur in dem dafür erforderlichen Umfang. Gemäß Art 6 Abs 1 lit c und f DSGVO erfolgt die Verarbeitung hinschichtlich Meldungen im Sinne des HSchG aufgrund rechtlicher Verpflichtung. Soweit Meldungen über den sachlichen Geltungsbereich des HScHG hinausgehen, erfolgt die Verarbeitung aufgrund unseres berechtigten Interesses, wenn dieses nach Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen diese überwiegt.
Die personenbezogenen Daten werden durch angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere entsprechende Rechte- und Rollenbeschränkungen, sowie durch ausdrückliche Vertraulichkeitsanweisungen an die zuständigen Mitarbeiter*innen gewährleistet. Eine Offenlegung der Identität von Hinweisgeber*innen erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 3 und 4 HSchG, dh wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft diese im Rahmen eines Verfahrens nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit für unerlässlich hält und die Hinweisgeber*innen von der Behörde vor der Offenlegung unterrichtet wurden.
Zur Bearbeitung von Hinweisen erforderliche personenbezogene Daten sind gemäß § 8 Abs 10 und 11 HSchG ab ihrer letztmaligen Verarbeitung 5 Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, wie sie zur Durchführung bereits eingeleiteter verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren erforderlich sind, und danach zu löschen. Protokolle über Verarbeitungsvorgänge werden 3 Jahre nach Ende der 5-jährigen Aufbewahrungsfrist gelöscht.
Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer allgemeinen Datenschutzerklärung unter: Datenschutz - Institut Hartheim (institut-hartheim.at)